Das gibt's Neues

Informationen zum Lockdown 
Hinweise zu den aktuellen Regelungen


Bereits am letzten Wochenende hat das Land Baden-Württemberg Ausgangsbeschränkungen erlassen und zudem wurde am Sonntag bei der Beratung der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidenten ein bundesweiter Lockdown beschlossen, der zum Mittwoch (16.12.2020) in Kraft getreten ist. Sicherlich kann man bei der Vielzahl der nun erlassenen Regelungen den Überblick verlieren und daher möchten wir Ihnen mit diesem Bericht eine Hilfestellung für die Zeit des Lockdowns, die Weihnachtsfeiertage und den Jahreswechsel geben. 

Ausgangsbeschränkungen

Ungeachtet der Lockdown-Beschlüsse gelten die Ausgangsbeschränkungen für Baden-Württemberg fort. Diese werden unterschieden in Ausgangsbeschränkungen zur Nachtzeit (20:00 bis 05:00 Uhr) und zur Tageszeit (05:00 bis 20:00 Uhr).
In der landesweiten Ausgangsbeschränkung zur Nachtzeit ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung nur aus folgenden triftigen Gründen erlaubt:
  • die Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst (mit abgedeckt sind auch die An- und Rückfahrt von Beschäftigungsort)
  • die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Leistungen
  • die Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen
  • die Begleitung und Betreuung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen
  • nur in der Zeit vom 24. bis 26. Dezember 2020: Der Besuch von Ansammlungen und privaten Veranstaltungen
  • Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
  • Besuch von nicht untersagten Veranstaltungen
  • Besuch von Veranstaltungen von Religions- und Glaubensgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen
  • Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft
  • unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren
  • sonstige vergleichbar gewichtige Gründe
Bitte beachten Sie, dass Ansammlungen und private Veranstaltungen zur Nachtzeit nur über die Weihnachtsfeiertage (24.12.-26.12.) zulässig sind. Außerhalb der Weihnachtszeit dürfen solche Veranstaltungen und Treffen nach 20 Uhr nicht stattfinden. 

Auch zur Tageszeit sind die landesweiten Ausgangsbeschränkungen zu beachten und der Aufenthalt außerhalb der Wohnung ist in der Zeit von 05:00 bis 20:00 Uhr nur aus diesen triftigen Gründen erlaubt:
  • Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
  • Besuch von nicht untersagten Veranstaltungen
  • Veranstaltungen von Religions- und Glaubensgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen
  • Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,
  • Besuch von Einrichtungen, deren Betrieb nicht untersagt ist (z.B. Einkäufe von Lebensmitteln)
  • Besuch von erlaubten Ansammlungen, privaten Zusammenkünften und privaten Veranstaltungen
  • Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen
  • Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und minderjährigen Personen
  • Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen
  • Handlungen zur Versorgung von Tieren
  • Besuch von Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege zur Notbetreuung
  • Sport und Bewegung im Freien (ausschließlich alleine oder mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts)
  • Notwendige Pflege und Erhaltung von nicht der Wohnung angeschlossenen Gartenanlagen, Grünflächen oder Grundstücken sowie Brennholzaufbereitung in Waldflächen
  • sonstiger vergleichbar gewichtigen Gründen
 

Regelungen zum Lockdown

Mit der Neufassung der Corona-Verordnung zum 16.12.2020 werden die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz umgesetzt. Die neue Corona-Verordnung ist im vollständigen Wortlaut auf der Homepage der Gemeinde einsehbar. Es wurden nachfolgende Regelungen getroffen: 

Private Zusammenkünfte: Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind weiterhin auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, jedoch in jedem Falle auf maximal 5 Personen zu beschränken. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen. Solche Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen sind ausschließlich im privaten Raum zulässig. 

Weihnachtsfeiertage: Als Ausnahme von den sonst geltenden Kontaktbeschränkungen können in der Zeit vom 24. bis 26. Dezember 2020 auch Zusammenkünfte mit Angehörigen des eigenen Haushalts und vier weiteren Personen aus dem engsten Familienkreis stattfinden; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit. Als engster Familienkreis gelten Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige. 

Silvester: Am Silvestertag und Neujahrstag wird bundesweit ein An- und Versammlungsverbot umgesetzt. Darüber hinaus gilt ein Feuerwerksverbot. Bitte beachten Sie auch die Ausgangsbeschränkung ab 20 Uhr - diese gilt auch für den Silvesterabend! 

Sport und Bewegung im Freien, hierunter fällt auch Spazierengehen, ist mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person oder Angehörigen des eigenen Haushalts erlaubt. Kinder bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit.

Der Betrieb von Einzelhandel, Ladengeschäften und Märkten, mit Ausnahme von Lieferdiensten einschließlich solcher des Online-Handels (kein Abholdienst!), wird untersagt. Von der Untersagung ausgenommen sind: Der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke, Wochenmärkte, Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker, Babyfachmärkte, Tankstellen, Poststellen, Banken und Sparkassen, Reinigungen und Waschsalons, der Zeitschriften- und Zeitungsverkauf, Verkaufsstätten für Tierbedarf- und Futtermittelmärkte, Großhandel, der Verkauf von Weihnachtsbäumen und Kraftfahrzeug-, Landmaschinen- und Fahrradwerkstätten sowie entsprechende Ersatzteilverkaufsstellen.
Falls Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, deren Verkauf nicht gestattet ist, verkauft werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil überwiegt; diese Stellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. Wenn bei einer Stelle der verbotene Teil des Sortiments überwiegt, darf der erlaubte Teil allein weiter verkauft werden, wenn eine räumliche Abtrennung möglich ist. Die Einrichtung  eines Abholservice ist den genannten Betrieben untersagt; die Lieferung von Waren bleibt zulässig. 

Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen: Der Betrieb aller Einrichtungen wird für den Publikumsverkehr untersagt, hiervon ausgenommen sind: 
1)    Beherbergungsbetriebe soweit für Übernachtungen aus geschäftlichen und dienstlichen Gründen oder in besonderen Härtefällen genutzt, 
2)    Außer-Haus-Verkauf sowie Abhol- und Lieferdienste des Gastgewerbes, insbesondere von Schank- und Speisewirtschaften,
3)    Ausgabe von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen und im Rahmen des Außer-Haus-Verkaufs in Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien, 
4)    Sportanlagen, Sportstätten, Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und sonstige Bäder sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang soweit die Nutzung ausschließlich für den Reha-Sport, Spitzen- oder Profisport erfolgt und
5)    Einrichtungen zur Erbringung medizinisch notwendiger körpernaher Dienstleistungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und medizinischer Fußpflege. 

Kirchliche Veranstaltungen: Für Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen gelten weitere Beschränkungen. So ist in geschlossenen Räumen der Gemeindegesang untersagt und zudem besteht eine Maskenpflicht für die Besucher. Die Teilnahme an Veranstaltungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften ist nur nach vorheriger Anmeldung zulässig, sofern die erwarteten Besucherzahlen zur Auslastung der räumlichen Kapazitäten führen wird. 

Krankenhäuser und Pflegeheime: Auch für Krankenhäuser, Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und ambulante Pflegedienste wurden weitere Beschränkungen erlassen. So ist der Besuch in diesen Einrichtungen ist nur nach vorherigem negativem Antigentest oder einem Atemschutz (FFP2) zulässig. Das Personal von Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten hat einen Atemschutz (FFP2) zu tragen und werden zwei Mal die Woche mit einem Antigentest getestet.

Alkoholverbot / Pyrotechnikverbot: Der Ausschank und der Konsum von Alkohol ist an öffentlichen Orten untersagt. Ebenso ist das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen im öffentlichen Raum verboten. 


Weitere Informationen

Das Land Baden-Württemberg bietet auf seinen Seiten Antworten auf wichtige Fragen sowie auch weitergehende Informationen. 
 




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